Satzung des vbs e.V.

vbs-Satzungsflyer

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Hier können Sie die Satzung unseres Vereins im PDF-Format herunterladen: Satzung des vbs e.V.

§ 1 – Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen »Verein für Betreuung und Selbstbestimmung in Nordfriesland e.V.«

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Husum und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Husum eingetragen.

§ 2 – Aufgabe und Zweck

(1) Aufgabe und Zweck des Vereins ist die Übernahme, Ver­mittlung und Unterstützung von Maßnahmen der Betreuung kranker und behinderter Menschen nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches.

Zu den Aufgaben gehören insbesondere:

a) Bemühungen um die planmäßige Gewinnung ehrenamtlicher Be­treuer, deren Einführung in ihre Aufgaben und Benennung gegenüber der Betreuungsbehörde und dem zuständigen Vormundschaftsgericht

b) Schaffung eines ständigen Angebots an Beratung und Unterstützung für Betreuer

c) Vermittlung und Durchführung geeigneter Fortbildungsmaßnahmen für Betreuer

d) Ermöglichung eines Erfahr­ungs­austausches zwischen Betreuern

e) Bewältigung der fachlichen Anforderungen vereinsmäßiger Betreuungsarbeit durch Beschäftigung hauptberuflicher Mitarbeiter (-innen) im Rahmen der finanziellen  Möglichkeiten

f) Übernahme von Betreuungsaufgaben und Koordination hauptberuflicher und ehrenamtlicher Betreuungsarbeit

g) Gewährleistung einer ausreichenden Zahl geeigneter Mitarbeiter, deren Beaufsichtigung, Weiterbildung und Versicherung haupt­­beruflicher und ehrenamtlicher Mitarbeiter gegen Schäden, die ihnen selbst oder Dritten im Rahmen der Betreuungstätigkeit erwachsen können

(2) Im Rahmen seiner Aufgaben­erfüllung ist der Verein bestrebt, entsprechend dem im Betreuungsgesetz verankerten »Grundsatz der Erforderlichkeit«, dazu beizutragen, daß alle Möglichkeiten kranker und behinderter Men­schen zur Führung eines selbstbestimmten Lebens ausgenutzt werden. Dazu gehört unter anderem: – Die Bereitschaft, bei der Vermittlung tatsächlicher Hilfen und sozialer Dienste behilflich zu sein, wenn dadurch die Anordnung einer Betreuung vermieden werden kann (Vorfeldarbeit).

– Vereinsmitarbeiter für die Übernahme von Verfahrenspflegschaften zu befähigen und zur Verfügung zu stellen.

– Die Betreuungsübernahme auch von schwierigen Fällen.

(3) Der Verein will durch eine gezielte Öffentlichkeitsarbeit, auch gemeinsam mit anderen Institutionen, die Akzeptanz und den Stellenwert in der gesetzlichen Betreuung nachhaltig erhöhen.

§ 3 – Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes »steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet  werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigen­schaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Werbung mit der Mitglied­schaft ist zu gewerblichen Zwecken verboten.

§ 4 – Mittel des Vereins

Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch

a) Mitgliedsbeiträge

b) Geld- und Sachspenden

c) Zuschüsse

d) sonstige Zuwendungen

e) Einkünfte aus Aufwendungsersatz- und Vergütungsansprüchen

§ 5 – Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.

(2) Der Verein hat aktive und passive Mitglieder

(3) Ein passives Mitglied unter­scheidet sich von einem aktiven Mitglied lediglich darin, daß es kein Stimmrecht hat und nicht in den Vorstand oder erweiterten Vorstand gewählt werden kann.

(4) Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der erweiterte Vorstand auf schriftlichen Antrag des Bewerbers innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrag es. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Entscheidung oder ergeht ein ablehnender oder vom Antrag abweichender Bescheid des erweiterten Vorstandes, kann der Antragsteller Beschwerde     erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden oder vom Antrag abweichenden Bescheides bzw. nach Fristablauf  schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Be­schwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

§ 6 – Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch

a) Tod oder Verlust der Rechtspersönlichkeit

b) Austritt

c) Streichung von der Mitgliederliste

d) Ausschluß

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz erfolgter Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages in Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind und der Beitrag nicht entrichtet ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

(4) Bei Rückstand des fälligen Jahresbeitrages bis zum 31. Dezember kann trotz erfolgter Mahnung das Mitglied von der Mitgliederliste gestrichen werden.

(5) Ein Mitglied kann, wenn es erheblich gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich gegenüber dem Vorstand zu äußern. Der Beschluß über den Ausschluß ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied schriftlich bekanntzumachen. Gegen den Beschluß steht dem Mitglied das Recht des Widerspruchs zu, der innerhalb eines Monats nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich an die Mitgliederversammlung zu Händen des Vor­standes zu richten ist. Ist der Wider­spruch rechtzeitig eingelegt, hat ihn der Vorstand der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Der Widerspruch gegen die Ausschließung hat aufschiebende Wirkung. Vor Entscheidung der Mitgliederversammlung steht dem Mitglied kein Recht auf Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung über die Wirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses zu.

(6) In allen Fällen der Beendigung der Mitgliedschaft besteht die Pflicht zur Beitragszahlung bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres.

(7) Eine vorzeitige Kündigung ist nur in besonderen persönlichen Härtefällen (z.B. schwere Krankheit) oder Umzug an einen anderen Ort außerhalb des Kreisgebietes möglich. Sie wird zum Ende des auf die Kündigung folgenden Monats wirksam.

§ 7 – Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

c) der erweiterte Vorstand

§ 8 – Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nach dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen worden sind, insbesondere für folgende Angelegenheiten:

a) Wahl des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes sowie für Nachwahlen

b) Entlastung des Vorstandes

c) Wahl der Kassenprüfer nach § 10, sofern nicht ein Wirtschaftsprüfer beauftragt ist

d) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages

e) Änderung der Satzung

f) Ernennung von Ehrenmitgliedern

g) Auflösung des Vereins

Die Wahlen erfolgen durch Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl. Erhält hierbei keiner der Beteiligten die Mehrheit, entscheidet das Los.

(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr, einberufen oder wenn 1/5 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. Die Einberufung erfolgt unter Einbehaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied bekannt­gegebene Adresse gerichtet ist.

(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von seinem Vertreter geleitet. Ist keines dieser Vor­standsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung ein anderes Mitglied des Vorstandes oder des erweiterten Vorstandes zum Versammlungsleiter. Die Beschlüsse werden in einem Protokoll niedergelegt und vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Schriftführer, oder, wenn dieser nicht anwesend ist, von dem vom Versammlungsleiter bestimmten Protokollführer unterschrieben.

(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

(5) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Auf Verlangen mindestens eines Mitgliedes in der Mitgliederversammlung wird geheim gewählt.

(6) Der Vorstand hat in der Mitgliederversammlung zu seiner Entlastung Rechenschaft zu legen.

§ 9 – Vorstand und erweiterter Vorstand

(1) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch seinen Vorstand vertreten. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Schatzmeister. Weibliche Mit­glieder tragen die ent­sprechende weibliche Bezeichnung ihres Amtes. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

(2) Der Vorstand, der Schriftführer und drei Beisitzer bilden den erweiterten Vorstand. Dem erweiterten Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins, insbesondere die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und die Beschlußfassung über Aufnahmeanträge.

Die Mitglieder des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

Der erweiterte Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Ver­waltung eine Geschäftsführerin /einen Geschäftsführer bestellen. Diese/dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes mit bera­tender Stimme teilzunehmen.

(3) Die Sitzungen des erweiterten Vorstandes finden jährlich mindestens sechsmal statt, sowie nach Bedarf. Die Einladungen zu Vorstandssitzungen können formlos erfolgen. Die Einladungs­frist muß mindestens zwei Tage betragen. Der erweiterte Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindes­tens drei Mitglieder anwesend sind, darunter mindestens ein Mitglied des Vorstandes.

(4) Der erweiterte Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

(5) Die Beschlüsse des erweiterten Vorstandes können bei Eil­be­düftig­keit auch schriftlich oder fern­mündlich gefaßt werden, wenn alle Mitglieder des erweiterten Vorstandes ihre Zustimmung zu dem Verfahren erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefaßte Beschlüsse des erwei­terten Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und entweder vom Vorsitzenden oder seinem Stell­vertreter zu unterzeichnen.

(6) Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes beträgt zwei Jahre, wobei in den Jahren mit gerader Jahreszahl der 1. Vorsitzende, der Schriftführer und der 1. und 3. Beisitzer und in den Jahren mit ungerader Jahreszahl der stellvertretende Vorsitzende, der Schatzmeister und der 2. Beisitzer gewählt werden. Die Wiederwahl ist zulässig.

(7) Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes sind für ihren Geschäfts­bereich dem Vorstand gegenüber verantwortlich. Sie haben die Pflicht, den Vorsitzenden bei seinen Obliegenheiten zu beraten und zu unterstützen.

(8) Scheidet ein Mitglied des erwei­terten Vorstandes vor Ablauf seiner Amtszeit aus oder ist mindestens sechs Monate verhindert, so kann der erweiterte Vorstand für die Zeit bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ein neues Mitglied bestimmen.

(9) Hauptberufliche Mitarbeiter des Vereins dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes bzw. des erwei­terten Vorstandes sein. Übernimmt ein Vorstandsmitglied eine haupt­berufliche Tätigkeit im Verein, so scheidet es aus dem Vorstand aus.

(10) Der erweiterte Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(11) Der Vorstand kann zur fachlichen Beratung und Unter­stützung einen Beirat berufen. Im Beirat sollen nach Möglichkeit Re­präsentanten der verschiedenen von gesetzlicher Betreuung berührter Personen bzw. Institu­tio­nen vertreten sein. Er kann auch zur Unterstützung einer Arbeit zur Vorbereitung und Durchführung einzelner Aufgaben Ausschüsse bilden. Hier und im Beirat dürfen auch Nichtmitglieder beteiligt sein.

(12) Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.

§ 10 – Kassenprüfer

(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Mitglieder zu Kassen­prüfern. Die Amtszeit der Kassen­prüfer beträgt zwei Jahre.

(2) Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein.

(3) Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechner­isch zu prüfen und dem Vorstand bei Beanstandungen jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.    Die Kassenprüfer erstatten der  Mit­gliederversammlung einen Prüf­bericht und beantragen bei ord­nungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters und der übrigen Vorstandsmitglieder.

§ 11 – Geschäftsstelle

Der Vorstand soll eine hauptberuflich geführte Beratungs  und Geschäftsstelle des Vereins einrichten.

§ 12 – Mitgliedsbeiträge

(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.

(2) Die Jahresbeiträge sind jährlich zum Beginn des 2. Quartals fällig und zu zahlen.

(3) Mitglieder, die im 1. Halbjahr in den Verein eintreten, zahlen den vollen, im 2. Halbjahr die Hälfte des Jahresbeitrages.

§ 13 – Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 14 – Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mitgliederversammlung mit der in § 8 Ziffer 4 festgelegten Stimmenmehrheit erfolgen.

(2) Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das verbleibende Vereinsvermögen dem »Verein für spastisch Gelähmte und andere Körperbehinderte e.V., Husum«, zu oder ersatzweise dem »DPWV Landesverband Schleswig-Holstein«.

Husum, den 12. Februar 1992

sowie den 15. Februar 1993

sowie den 2. März 1999